Rechtsprechung
   VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1354
VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11 (https://dejure.org/2011,1354)
VG Minden, Entscheidung vom 16.11.2011 - 11 L 430/11 (https://dejure.org/2011,1354)
VG Minden, Entscheidung vom 16. November 2011 - 11 L 430/11 (https://dejure.org/2011,1354)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,1354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Rennstrecke und Teststrecke für Kraftfahrzeuge; Maßgeblichkeit der TA-Lärm bei der Bestimmung der Immissionsrichtwerte zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Rennstrecke und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bilster Berg - Lärmschutz an der Rennstrecke

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erfolgreicher Eilantrag eines Nachbarn gegen Rennstrecke "Bilster Berg"

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

    Auszug aus VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 255 ff.

    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE -, a.a.O. = juris Rn. 255 ff.

    Dass das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist und die auftretenden Immissionskonflikte lösbar sind, ist im Verfahren betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits festgestellt worden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09.NE - DVBl. 2011, 1249 = juris Rn. 255 ff., und wird auch durch die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die allein den Betrieb der Test- und Rennstrecke, nicht schon deren Errichtung betreffen, nicht in Frage gestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1999 - 10 B 1283/99

    Ausgestaltung des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes gegen eine für die

    Auszug aus VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360, und vom 23.01.2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 29.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 - 8 B 237/07
    Auszug aus VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.09.1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360, und vom 23.01.2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 29.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 8 B 817/10

    Erforderlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung speziell für Drittbetroffene in

    Auszug aus VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11
    vgl. zum Begriff der Beteiligung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 B 817/10 -, NWVBl 2011, 148.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2008 - 8 B 34/08
    Auszug aus VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11
    vgl. zum Erfordernis einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose: OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 - 8 B 34/08 -, juris Rn. 8.
  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 1861/11

    Verwaltungsgericht Minden weist Nachbarklagen gegen die Inbetriebnahme der Test-

    Auszug aus VG Minden, 16.11.2011 - 11 L 430/11
    Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1861/11 gegen die der Beigeladenen unter dem 29.07.2011 erteilte 1. Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung und zum ständigen Betrieb einer Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, und Flur 9, Flurstücke 2 und 5, sowie der Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97, wird insoweit wiederhergestellt, als sie deren Betrieb betrifft.
  • VG Minden, 22.03.2013 - 11 K 2242/11

    Abweisung der Klage eines Naturschutzverbands gegen die

    Im Übrigen hat sie die Anträge abgelehnt (Az: 11 L 430/11, 11 L 473/11, 11 L 500/11 und 11 L 555/11).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 1861/11, 11 K 2121/11, 11 K 2165/11 und 11 K 2248/11 nebst der zugehörigen Eilverfahren 11 L 430/11, 11 L 473/11, 11 L 500/11, 11 L 555/11 sowie 11 L 651/11,11 L 652/11, 11 L 653/11 und 11 L 654/11 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

    Der Genehmigungsbescheid wurde in der Zeit vom 12.08.2011 bis 26.08.2011 öffentlich ausgelegt und in der Bekanntmachung vom 05.08.2011 darauf hingewiesen, dass er mit Ablauf der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt gilt (BA XV Bl. 2262 in 11 L 430/11).

    Auch bei ihrer Beteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hat sie in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2010 ausgeführt (vgl. BA XIX Bl. 511 in 11 L 430/11), dass gegen das Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken bestehen, wenn die Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes beachtet werden.

    In dem seit 2010 durchgeführten Monitoringprogramm wurden die Kontrollen aber auch um das Vorkommen von Wildkatze und Luchs erweitert und in diesem Zusammenhang im Jahre 2011 ein entsprechendes artenspezifisches Untersuchungsprogramm (Verwendung von Lockstäben und Fotofallen) eingesetzt (vgl. L1. Büro für Faunistik, Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 8a BImSchG - Zulassung vorzeitigen Beginns - Stand: 21.01.2011, S. 5 und 6, BA XVIII in 11 L 430/11, S. 1192 ff.).

    Büro für Faunistik darauf hingewiesen, dass diese Art im Rahmen der Bestandserfassungen bis 2010 nicht nachgewiesen wurde, gleichwohl aber im Rahmen der ökologischen Baubegleitung eine Kontrolle der gut geeigneten Habitatstrukturen (Höhlenbäume, Hecken, Wurzelstubbe) im Untersuchungsraum erfolgt ist (vgl. L1. Büro für Faunistik, Ergänzende Hinweise zu Haselmaus und Feldschwirl sowie zur ökologischen Baubegleitung im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 8a BImSchG - Zulassung vorzeitigen Beginns - Stand: 21.01.2011, S. 5 und 6, BA VII in 11 L 430/11, S. 4033 ff.).

    In der "Artenschutzprüfung gem. §§ 44 und 45 BNatSchG" vom 28.07.2011 (Genehmigungsakte Band V, BA XV zu 11 L 430/11, Bl. 2005 ff.) wird für alle dort aufgeführten planungsrelevanten Arten (vgl. hierzu die zugehörige Anlage 1, Bl. 2023 ff.) ausgeführt, dass unter Einbeziehung der vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine Zugriffstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfüllt werden.

    Bereits vor Erlass des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2011 betreffend die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG (BA VII Bl. 4140 ff. zu 11 L 430/11) angeordnet, dass ein Teil der CEF-Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen bis März/April 2011 abzuschließen sei (dortige Nebenbestimmungen II. 18 und 19) und frühzeitig ökologisch vertretbare Alternativen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen zu benennen seien, falls sich im Rahmen des Monitoring (Nebenbestimmungen II 14: Überprüfung der Bestandsentwicklungen im Vorhabenbereich und auf den Ausgleichsflächen bis 2021) erweise, dass die CEF-Maßnahmen sich nicht wie prognostiziert entfalten würden (Nebenbestimmungen II 20).

  • VG Minden, 31.10.2012 - 11 K 2165/11

    Verwaltungsgericht Minden weist Nachbarklagen gegen die Inbetriebnahme der Test-

    Die Umweltverträglichkeitsstudie nach § 6 UVPG ist Bestandteil des Genehmigungsantrages (vgl. BA XIV in 11 L 430/11) und des Genehmigungsbescheides vom 29.07.2011.
  • VG Minden, 22.11.2011 - 11 L 555/11

    Stattfinden eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG unter

    Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lageplan (BA III Bl. 29 und 30, vorgelegt - wie die übrigen Beiakten - im Verfahren 11 L 430/11) ersichtlich nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB zuzuordnen, sondern dem baurechtlichen Außenbereich.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht